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Jurafuchs

Art. 83

AI-ACT
Formale Nichtkonformität
ABSCHNITT 3
(1) Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben: a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht; b) es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht; c) es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausgestellt; d) es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt; e) es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen; f) es wurde kein Bevollmächtigter — sofern erforderlich — ernannt; g) es ist keine technische Dokumentation verfügbar. (2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

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