Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
(+++ § 173a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 9 AOEG 1977 +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__173a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).