Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen 1.den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,2.die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,3.die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie4.die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/baugb/__224.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).