Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 105

BB-VERF
Haushaltsüberschreitungen
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung. Die Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.

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