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Jurafuchs

Art. 111

BB-VERF
Richteranklage
Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages anordnen, dass die Richterin oder der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

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