Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 14

BB-VERF
Sonn- und Feiertage
(1) Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. (2) Die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen sind zu achten. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

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