(1) Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.
(2) Die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen sind zu achten.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bb-verf/__14.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).