Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder gemeinschaftlich mit Anregung, Kritik und Beschwerde an den Landtag, die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und jede sonstige staatliche oder kommunale Stelle zu wenden. Es besteht Anspruch auf Bescheid in angemessener Frist.
4. Abschnitt:
Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bb-verf/__24.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).