In Heimen, Krankenhäusern, Strafanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei sind Gottesdienste, Seelsorge und andere religiöse Handlungen den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Artikel 13 Absatz 3 findet Anwendung.
8. Abschnitt:
Natur und Umwelt
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bb-verf/__38.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).