Die Beschäftigten und ihre Gewerkschaften haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht zur Mitbestimmung in Angelegenheiten der Betriebe, Unternehmen und Dienststellen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bb-verf/__50.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).