(1) Im Strafvollzug ist die Würde des Menschen zu achten; er muss darauf ausgerichtet sein, die Strafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
(2) Entlassene Strafgefangene haben nach Maßgabe der Gesetze einen Anspruch auf Hilfe zur Wiedereingliederung.
3. Hauptteil:
Die Staatsorganisation
1. Abschnitt:
Der Landtag
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bb-verf/__54.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).