Jede Strafverfolgungsmaßnahme gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen, wenn durch sie die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt wird.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bb-verf/__58.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).