Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 71

BB-VERF
Petitionsausschuss
(1) Der Petitionsausschuss entscheidet über die an den Landtag gerichteten Eingaben, soweit nicht der Landtag selbst entscheidet. (2) Alle Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen haben dem Ausschuss auf sein Verlangen jederzeit Zutritt zu gestatten, Auskünfte auch aus Dateien zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen. Die Gerichte haben in Angelegenheiten der Rechtsprechung nur Auskunftshilfe zu leisten. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/bb-verf/__71.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).