(1) Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt Antisemitismus, Antiziganismus sowie der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen.
(2) Das Land fördert das jüdische Leben und die jüdische Kultur.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bb-verf/__7a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).