Das Recht der Freizügigkeit, insbesondere die freie Wahl des Wohnsitzes, des Berufes und des Arbeitsplatzes, ist gewährleistet, findet aber seine Grenze in der Verpflichtung, bei Überwindung öffentlicher Notstände mitzuhelfen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/be-verf/__17.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).