(1) Alle Männer und Frauen haben das Recht, Vereinigungen und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen dürfen keine Zwecke verfolgen oder Maßnahmen treffen, durch welche die Erfüllung von Aufgaben verfassungsmäßiger Organe und öffentlich-rechtlicher Verwaltungskörper gefährdet wird.
(2) Das Streikrecht wird gewährleistet.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/be-verf/__27.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).