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Jurafuchs

Art. 43

BE-VERF
(1) Das Abgeordnetenhaus ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Abgeordneten anwesend ist. (2) Das Abgeordnetenhaus beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, falls die Verfassung nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Für die vom Abgeordnetenhaus vorzunehmenden Wahlen kann durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung eine andere Mehrheit vorgeschrieben werden. (3) Das Abgeordnetenhaus ist abweichend von Absatz 1 im Falle der außergewöhnlichen Notlage einer Pandemie oder Naturkatastrophe beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der gewählten Abgeordneten anwesend ist. (4) Das Abweichen nach Absatz 3 bedarf eines Beschlusses mit mehr als vier Fünfteln der gewählten Abgeordneten oder, wenn dies auf Grund der Notlage unmöglich ist, mit mehr als vier Fünfteln der Mitglieder des Ältestenrats des Abgeordnetenhauses. Dieser Beschluss tritt nach spätestens drei Monaten oder auf Verlangen eines Fünftels der gewählten Abgeordneten oder der Mitglieder des Ältestenrats außer Kraft. Der Beschluss nach Satz 1 tritt auch außer Kraft auf schriftlichen Antrag aller Mitglieder zweier Fraktionen. (5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf Wahlen und Beschlussfassungen nach Artikel 4 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2 und 3, Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 100. Gleiches gilt für Änderungen der Geschäftsordnung. (6) Alle Gesetze, die das Abgeordnetenhaus während der außergewöhnlichen Notlage nach den Absätzen 3 und 4 beschlossen hat, sind innerhalb von vier Wochen nach einem Wiederzusammentreten des Abgeordnetenhauses nach Absatz 1 durch Beschluss des Abgeordnetenhauses zu bestätigen, der in einer Lesung erfolgen kann, und treten anderenfalls außer Kraft. (7) Die Absätze 3 bis 7 treten mit Ablauf der 18. Wahlperiode außer Kraft. Weitere Fassungen dieser Norm Artikel 43 Verf BE, vom 23.11.1995, gültig ab 29.11.1995 bis 22.12.2020

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