(1) Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wählt das Abgeordnetenhaus einen Datenschutzbeauftragten. Er wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht.
(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/be-verf/__47.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).