(1) Die Regierung wird durch den Senat ausgeübt.
(2) Der Senat besteht aus dem Regierenden Bürgermeister und bis zu zehn Senatoren.
Weitere Fassungen dieser Norm
Artikel 55 Verf BE, vom 25.05.2006, gültig ab 26.10.2006 bis 26.10.2016
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Quelle: gesetze-im-internet.de/be-verf/__55.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).