Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der Bezirksverordneten ein Mitglied des Bezirksamts vor Beendigung der Amtszeit abberufen. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/be-verf/__76.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).