(1) Verstößt ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes Berlin, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf Antrag des Abgeordnetenhauses anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(2) Der Beschluss, den Antrag zu stellen, bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses.
Weitere Fassungen dieser Norm
Artikel 83 Verf BE, vom 01.11.2004, gültig ab 10.09.2004 bis 11.05.2024
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Quelle: gesetze-im-internet.de/be-verf/__83.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).