(1) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für jedes Rechnungsjahr in dem Haushaltsplan veranschlagt werden; er wird durch ein Gesetz festgestellt (Haushaltsgesetz). Durch Gesetz kann eine Veranschlagung und Feststellung für einen längeren Zeitabschnitt und in besonderen Ausnahmefällen ein Nachweis von Einnahmen und Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans zugelassen werden.
(2) Jedem Bezirk wird eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsgesetzes zugewiesen. Bei der Bemessung der Globalsummen für die Bezirkshaushaltspläne ist ein gerechter Ausgleich unter den Bezirken vorzunehmen. Zum Jahresschluß wird das erwirtschaftete Abschlußergebnis auf die Globalsumme für den nächsten aufzustellenden Bezirkshaushaltsplan vorgetragen.
(3) Werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Landes neue öffentliche Aufgaben zugewiesen oder bestehende öffentliche Aufgaben geändert, die zu einer wesentlichen Belastung oder Entlastung der davon betroffenen Bezirke führen, sind dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen und auf Grund einer Kostenfolgeabschätzung ein Ausgleich für die entstehenden oder ersparten Aufwendungen zu schaffen. Das Nähere wird durch ein Gesetz bestimmt.
Weitere Fassungen dieser Norm
Artikel 85 Verf BE, vom 23.11.1995, gültig ab 29.11.1995 bis 31.12.2025
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Quelle: gesetze-im-internet.de/be-verf/__85.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).