(1) Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
(2) Ein Beschuldigter gilt nicht als schuldig, solange er nicht von einem Gericht verurteilt ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/be-verf/__9.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).