(1) Die Umwandlung von Eigenbetrieben und von einzelnen Anlagen von bleibendem Wert in juristische Personen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses.
(2) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen wird durch Gesetz geregelt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/be-verf/__93.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).