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Jurafuchs

§ 1103

BGB
Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
Stand 2026-04-13
(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden. (2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

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