(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1297.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).