Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1384.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).