Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1.zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute a)ein Erwerbsgeschäft oderb)einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,erwirbt oder veräußert,2.zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und3.zur Erteilung einer Prokura.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1852.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).