Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__213.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).