Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1.zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,2.Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,3.künftige Höhe der Miete.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__555f.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).