Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bruessel-ia/__39.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).