Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 48

BRUESSEL-IA
Unterabschnitt 2 — Versagung der Vollstreckung
Das Gericht entscheidet unverzüglich über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung.

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