In einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind im ersuchten Mitgliedstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch das Ursprungsgericht endgültig festgesetzt ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bruessel-ia/__55.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).