Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bruessel-ia/__59.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).