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Jurafuchs

Art. 59

BRUESSEL-IA
Kapitel IV — Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche
Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

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