Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Prüfungsschema: Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG)
- Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs
- Anwendbarkeit des Bundesurlaubsgesetzes (§ 2 BUrlG)
- Ablauf der Wartezeit (§ 4 BUrlG)
- Erholungsurlaub, alleiniger Grund für den Arbeitsausfall
- Dauer des Erholungsurlaubs
- Gesetzlicher Mindesturlaub gemäß § 3 BUrlG
- Gesetzlicher Zusatzurlaub für bestimmte Gruppen (§ 208 SGB IX, § 19 JArbSchG)
- Vertraglicher Mehrurlaub aus Betriebsvereinbarungen, Tarif- oder Arbeitsvertrag
- Erfüllung des Urlaubsanspruchs
- Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs
- Befristung auf das Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG)
- Übertragung auf das Folgejahr (§ 7 Abs. 3 S. 2-4 BUrlG)
- Ausnahmsweise Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG)
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