Jurafuchs

§ 2

BUrlG
Geltungsbereich
Stand 2020-10-06
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.

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1 interaktive Fall zu § 2 BUrlG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.