Jurafuchs

§ 3

BUrlG
Dauer des Urlaubs
Stand 2020-10-06
(1)
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2)
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Meine Notizen

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5 interaktive Fälle zu § 3 BUrlG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.