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Jurafuchs

Art. 13

BW-VERF
Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässigung und gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Gefährdung zu schützen. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen die erforderlichen Einrichtungen. Ihre Aufgaben können auch durch die freie Wohlfahrtspflege wahrgenommen werden. Weitere Fassungen dieser Norm Artikel 13 LV, vom 11.11.1953, gültig ab 20.11.1953 bis 04.12.2015

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