(1) Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.
(2) In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordentliches Lehrfach.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bw-verf/__21.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).