(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.
(2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Weitere Fassungen dieser Norm
Artikel 31 LV, vom 11.11.1953, gültig ab 20.11.1953 bis 04.12.2015
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bw-verf/__31.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).