(1) Der Landtag kann sich auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder vor Ablauf seiner Wahlperiode durch eigenen Beschluß, der der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, selbst auflösen. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens drei Tage liegen.
(2) Der Landtag ist ferner aufgelöst, wenn die Auflösung von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten verlangt wird und bei einer binnen sechs Wochen vorzunehmenden Volksabstimmung die Mehrheit der Stimmberechtigten diesem Verlangen beitritt.
Weitere Fassungen dieser Norm
Artikel 43 LV, vom 15.02.1995, gültig ab 11.03.1995 bis 04.12.2015
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bw-verf/__43.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).