(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
(2) Über Streitigkeiten im Sinne des Abs. 1 sowie über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden Verwaltungsgerichte, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes gesetzlich begründet ist.
(3) (aufgehoben)
(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Weitere Fassungen dieser Norm
Artikel 67 LV, vom 11.11.1953, gültig ab 20.11.1953 bis 04.12.2015
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bw-verf/__67.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).