Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 7

BW-VERF
(1) Die dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben dem Grunde nach gewährleistet. (2) Art und Höhe dieser Leistungen werden durch Gesetz oder Vertrag geregelt. (3) Eine endgültige allgemeine Regelung soll durch Gesetz oder Vertrag getroffen werden.

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