Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 76

BW-VERF
Gemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, daß ein Gesetz die Vorschriften der Artikel 71 bis 75 verletze. Weitere Fassungen dieser Norm Artikel 76 LV, vom 11.11.1953, gültig ab 20.11.1953 bis 04.12.2015

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