Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Die Genehmigung des Landtags ist nachträglich einzuholen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bw-verf/__81.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).