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Jurafuchs

Art. 89

BW-VERF
Bei der ersten Wahl der gemäß Artikel 68 Abs. 3 zu bestellenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs wird je ein Mitglied der genannten drei Gruppen auf die Dauer von sechs Jahren, je ein weiteres Mitglied auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Weitere Fassungen dieser Norm Artikel 89 LV, vom 11.11.1953, gültig ab 20.11.1953 bis 04.12.2015

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