Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 109

BY-VERF
Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten
(1) 1Alle Bewohner Bayerns genießen volle Freizügigkeit. 2Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben. (2) Alle Bewohner Bayerns sind berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.

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