(1) Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.
(2) Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__112.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).