Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 115

BY-VERF
Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten
(1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden. (2) Die Rechte des Landtags zur Überprüfung von Beschwerden werden durch Gesetz geregelt.

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