(1) Der Landtag besteht aus 180Für den 14. Landtag s. § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39).
Abgeordneten des bayerischen Volkes.
(2) 1Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. 2Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__13.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).