(1) 1Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. 2Bei ihrer Einrichtung wirken Staat und Gemeinde zusammen. 3Auch die anerkannten Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind Bildungsträger.
(2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__133.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).